Pyroschein (FKN)
Der Fachkundenachweis wird benötigt, wenn pyrotechnische Seenotsignalmittel der Klasse PT2 erworben werden sollen. Dies sind z.B. Fallschirmsignalraketen und das Leinenwurfgerät. Unter „erwerben“ fällt nicht nur das Kaufen dieser Gegenstände, sondern auch die Übergabe dieser Seenotsignalmittel beim Übernehmen einer Charteryacht.
Seenotsignalmittel der Klasse PT1 (Handfackel, Rauchtopf) können weiterhin ohne Fachkundenachweis erworben werden. Für Seenotsignalmittel mit PTB-Prüfzeichen (z.B. Nico-Signal) wird ebenfalls kein Fachkundenachweis gefordert. Allerdings ist für das Führen unter bestimmten Bedingungen ein „kleiner Waffenschein“ notwendig.
Prüfungen zum Fachkundenachweis werden u.a. von den Prüfungsausschüssen des Deutschen Seglerverbands angeboten. Diese Prüfungen werden im Rahmen von Prüfungen zu Sportbootführerscheinen durchgeführt.
Erwerbs-Voraussetzung:
Vollendung des 16. Lebensjahres
der Besitz eines amtlichen Sportbootführerscheins oder eines sonstigen Befähigungsnachweises zum Führen von Wassersportfahrzeugen.
Lehrinhalte:
Umgang mit Seenotsignalmitteln und die zu beachtenden Rechtsvorschriften des Sprengstoffrechts
Die Prüfung gliedert sich in einen theoretischen und einem praktischen Teil.
Alle Teilprüfungen -Theorie und Praxis- müssen innerhalb eines Jahres abgenommen werden.
Im theoretischen Teil ist ein Fragebogen mit 15 Fragen aus dem 60 Fragen umfassenden Fragen- und Antwortenkatalog zu beantworten.
Im praktischen Teil ist die sichere Handhabung von Seenotsignalmitteln im tatsächlichen Gebrauch nachzuweisen.
Fallschirm-Signalrakete (rot)
Rauchfackel (orange) bzw. Handfackel (rot), Rauchsignal (orange/Dose)
Signalgeber mit Magazin/Trommel und
Umgang mit nicht gezündeten Signalmitteln/ Versagern)
Sachkundennachweis nach Waffengesetz und Sprengstoffgesetz (SKN)
Der Sachkundenachweis wird benötigt, wenn eine Signalpistole cal. 4 und die zugehörige Munition erworben werden soll. Zum „erwerben“ gehört nicht nur das Kaufen dieser Gegenstände, sondern auch die Übergabe dieser Seenotsignalmittel beim Übernehmen einer Charteryacht.
Erwirbt der Schiffsführer die Signalpistole cal. 4 durch Übernahme der Charteryacht, benötigt er gemäß einer Ausnahmeregelung im Waffengesetz in diesem Fall weder eine Waffenbesitzkarte, noch einen Waffenschein. Die Sachkunde muß dem Eigner der Yacht jedoch nachgewiesen werden.
Prüfungen zum Sachkundenachweis werden zur Zeit nur von wenigen Stellen angeboten. Der Deutsche Seglerverband bietet keine Prüfungen an.
Die Signalpistole cal. 4 ist in der gewerblichen Schiffahrt nicht mehr als Seenotsignalmittel zugelassen. In einigen Ländern (z.B. Spanien, Kroatien, Schweden) ist sie sogar verboten.